Wird gegen eine Berufungsentscheidung über einen vorläufigen Abgabenbescheid eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof NACH Endgültigerklärung des vorläufigen Bescheides oder Erlassung eines endgültigen Bescheides eingebracht, ist diese Beschwerde unzulässig (Hinweis B 8.3.1957, 1508/55, VwSlg 1605 F/1957, B 14.10.1963, 1139/63 und B 6.2.1969, 38/67).