Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1445/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1445/76

Entscheidungsdatum

28.09.1977

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1519/74 E VS 17. Februar 1977 VwSlg 5085 F/1977; RS 3

Stammrechtssatz

Die tatbestandsbezogene Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG 1955 ist dann erfüllt, wenn die Schaffung von Wohnungseigentum EINE statutenmäßige Aufgabe der Vereinigung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001445.X01

Im RIS seit

28.09.1977

Dokumentnummer

JWR_1976001445_19770928X01

Rechtssatz für 1445/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1445/76

Entscheidungsdatum

28.09.1977

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0749/71 E 28. September 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Auch ein im Zuge des Ehescheidungsprozesses abgeschlossener Vergleich, mit welchem der Ehemann seiner Ehegattin eine Eigentumswohnung überläßt, unterliegt der Grunderwerbsteuer, mag auch wegen Fehlens einer verbücherungsfähigen Urkunde eine grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes

des Überlassenden noch nicht erfolgt sein, wenn sich daraus ergibt, daß die Vergleichsparteien Willensübereinstimmung über die Überlassung der Grundanteile, deren rechtliches Zubehör die Eigentumswohnung ist, erzielt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001445.X02

Im RIS seit

28.09.1977

Dokumentnummer

JWR_1976001445_19770928X02

Rechtssatz für 1445/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1445/76

Entscheidungsdatum

28.09.1977

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0112/71 E VS 9. Dezember 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Der Kauf ist grundsätzlich an keine Formvorschrift gebunden. Er ist ein Konsensualvertrag, der durch Willensübereinstimmung der Parteien über Ware und Preis zustande kommt. "Punktationen", die eine solche Willensübereinstimmung enthalten, führen zur Steuerpflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955, wenngleich die "Punktationen" zur grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers aus verschiedenen Gründen nicht ausreichend war, weil es insbesondere an der exakten Bezeichnung des Grundstücks (Angabe der EZ und des ideellen Anteils) sowie an der Aufsandungsklausel des Verkäufers und an der Beglaubigung der Unterschrift desselben fehlte. Die für die Verbücherung notwendigen formellen Erfordernisse sind nur Voraussetzung für die Übetragung des Eigentumsrechtes, dagegen nicht für die Gültigkeit der obligatorischen Verpflichtung aus dem Kaufvertrag. Die Pflicht zur Entrichtung der GrESt knüpft nämlich nach Paragraph eins, Absatz eins, GrEStG 1955 nur an das Verpflichtungsgeschäft und nicht an das Erfüllungsgeschäft an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001445.X03

Im RIS seit

28.09.1977

Dokumentnummer

JWR_1976001445_19770928X03