Der Kauf ist grundsätzlich an keine Formvorschrift gebunden. Er ist ein Konsensualvertrag, der durch Willensübereinstimmung der Parteien über Ware und Preis zustande kommt. "Punktationen", die eine solche Willensübereinstimmung enthalten, führen zur Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955, wenngleich die "Punktationen" zur grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers aus verschiedenen Gründen nicht ausreichend war, weil es insbesondere an der exakten Bezeichnung des Grundstücks (Angabe der EZ und des ideellen Anteils) sowie an der Aufsandungsklausel des Verkäufers und an der Beglaubigung der Unterschrift desselben fehlte. Die für die Verbücherung notwendigen formellen Erfordernisse sind nur Voraussetzung für die Übetragung des Eigentumsrechtes, dagegen nicht für die Gültigkeit der obligatorischen Verpflichtung aus dem Kaufvertrag. Die Pflicht zur Entrichtung der GrESt knüpft nämlich nach § 1 Abs 1 GrEStG 1955 nur an das Verpflichtungsgeschäft und nicht an das Erfüllungsgeschäft an.Der Kauf ist grundsätzlich an keine Formvorschrift gebunden. Er ist ein Konsensualvertrag, der durch Willensübereinstimmung der Parteien über Ware und Preis zustande kommt. "Punktationen", die eine solche Willensübereinstimmung enthalten, führen zur Steuerpflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955, wenngleich die "Punktationen" zur grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers aus verschiedenen Gründen nicht ausreichend war, weil es insbesondere an der exakten Bezeichnung des Grundstücks (Angabe der EZ und des ideellen Anteils) sowie an der Aufsandungsklausel des Verkäufers und an der Beglaubigung der Unterschrift desselben fehlte. Die für die Verbücherung notwendigen formellen Erfordernisse sind nur Voraussetzung für die Übetragung des Eigentumsrechtes, dagegen nicht für die Gültigkeit der obligatorischen Verpflichtung aus dem Kaufvertrag. Die Pflicht zur Entrichtung der GrESt knüpft nämlich nach Paragraph eins, Absatz eins, GrEStG 1955 nur an das Verpflichtungsgeschäft und nicht an das Erfüllungsgeschäft an.