Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1977

Geschäftszahl

1445/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0749/71 E 28. September 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Auch ein im Zuge des Ehescheidungsprozesses abgeschlossener Vergleich, mit welchem der Ehemann seiner Ehegattin eine Eigentumswohnung überläßt, unterliegt der Grunderwerbsteuer, mag auch wegen Fehlens einer verbücherungsfähigen Urkunde eine grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes

des Überlassenden noch nicht erfolgt sein, wenn sich daraus ergibt, daß die Vergleichsparteien Willensübereinstimmung über die Überlassung der Grundanteile, deren rechtliches Zubehör die Eigentumswohnung ist, erzielt haben.