Ob eine Tatsache im Sinne des § 4 Abs 2 KOVG als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie der Umstand, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, der freien Beweiswürdigung der Behörde (§ 45 Abs 2 AVG 1950); denn eine Tatsache kann nur dann als glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn die Glaubwürdigkeit der "hiezu geeigneten Beweismittel" als erwiesen anzunehmen ist.Ob eine Tatsache im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, KOVG als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie der Umstand, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, der freien Beweiswürdigung der Behörde (Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950); denn eine Tatsache kann nur dann als glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn die Glaubwürdigkeit der "hiezu geeigneten Beweismittel" als erwiesen anzunehmen ist.