Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0555/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0555/76

Entscheidungsdatum

04.06.1976

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
KOVG 1957 §4 Abs1 Satz1;

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz KOVG fordert einen wahrscheinlichen, und nicht nur einen möglichen Kausalzusammenhang. Wenn sowohl für als auch gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechende Erscheinungen vorhanden und gegeneinander abzuwägen sind, muß bei einem - wenn auch noch so geringfügigen - Überwiegen der nicht für die Kausalität sprechenden Gründe die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges als nicht gegeben angenommen werden. Ein Beweis, daß die bestehenden Gesundheitsschädigungen NICHT auf ein schädigendes Ereignis oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sind, obliegt der Behörde nicht.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000555.X01

Im RIS seit

31.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1976000555_19760604X01

Rechtssatz für 0555/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0555/76

Entscheidungsdatum

04.06.1976

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0910/58 E 6. Mai 1960 RS 2

Stammrechtssatz

Ob eine Tatsache im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, KOVG als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie der Umstand, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, der freien Beweiswürdigung der Behörde (Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950); denn eine Tatsache kann nur dann als glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn die Glaubwürdigkeit der "hiezu geeigneten Beweismittel" als erwiesen anzunehmen ist.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000555.X02

Im RIS seit

31.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1976000555_19760604X02