Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0261/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0261/76

Entscheidungsdatum

18.02.1977

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1969 impl;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2649/55 E 4. Juni 1957 VwSlg 4364 A/1957 RS 1 (Hinweis auf E vom 18.4.1916; VwSlg 11.367 A/1916)

Stammrechtssatz

Sind hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindlich, steht anderseits aber fest, daß hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben, dann spricht die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner derzeitigen Gestalt auf Grund einer nach dem im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet und diese Baubewilligung auch nicht bloß auf Widerruf erteilt worden ist, es sei denn, daß Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000261.X01

Im RIS seit

18.02.1977

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013

Dokumentnummer

JWR_1976000261_19770218X01

Rechtssatz für 0261/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0261/76

Entscheidungsdatum

18.02.1977

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1969 §14;
BauO NÖ 1969 §15;

Rechtssatz

Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit alter Baubestände kommt jenen Bauzuständen nicht zu, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig waren, weil nicht angenommen werden könnte, daß die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte (Hinweis E 11.10.1916, Slg 11542 A/1916 und E 3.11.1969, 623/69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000261.X02

Im RIS seit

18.02.1977

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013

Dokumentnummer

JWR_1976000261_19770218X02