Verwaltungsgerichtshof
18.02.1977
0261/76
Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit alter Baubestände kommt jenen Bauzuständen nicht zu, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig waren, weil nicht angenommen werden könnte, daß die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte (Hinweis E 11.10.1916, Slg 11542 A/1916 und E 3.11.1969, 623/69).