Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0107/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0107/76

Entscheidungsdatum

18.02.1977

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1251/69 E VS 24. Mai 1971 VwSlg 4234 F/1971; RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG ist für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine künftige Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen. Werden für die Errichtung eines Gebäudes auf einer Kaufliegenschaft durch den Verkäufer Fixpreise vereinbart und steht der Erwerber des Grundstückes zu dem Herstellerunternehmen in keinem Vertragsverhältnis, dann schafft der Verkäufer und nicht der Käufer das Gebäude.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000107.X01

Im RIS seit

18.02.1977

Dokumentnummer

JWR_1976000107_19770218X01

Rechtssatz für 0107/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0107/76

Entscheidungsdatum

18.02.1977

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1959 §2 Abs1;
UStG 1959 §3 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1718/73 E 4. April 1974 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bauunternehmer tritt wirtschaftlich gesehen wie ein Gesamtunternehmer (Generalunternehmer) auf, wenn er neben der Erbringung der Baumeisterleistungen und der Überwachung und Koordinierung der Bauhandwerker das Preisrisiko für die gesamten Bauleistungen trägt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000107.X02

Im RIS seit

18.02.1977

Dokumentnummer

JWR_1976000107_19770218X02

Rechtssatz für 0107/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0107/76

Entscheidungsdatum

18.02.1977

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0759/74 E 1. April 1976 RS 2

Stammrechtssatz

Als "Bauherr" kommt nur derjenige in Betracht, der das preisliche Risiko der Bauherstellung trägt, was für den Erwerber eines mit einem ideellen Grundstücksanteil verbundenen Geschäftsanteiles zu einem "Fixpreis" nicht zutrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000107.X03

Im RIS seit

18.02.1977

Dokumentnummer

JWR_1976000107_19770218X03

Rechtssatz für 0107/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0107/76

Entscheidungsdatum

18.02.1977

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0607/74 E 29. Jänner 1975 VwSlg 4783 F/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Der Erwerber eines Grundstückes schafft die Arbeiterwohnstätte, wenn der Bau auf dessen Rechnung und Gefahr ausgeführt wird (Bauherr). Die vertragliche Vereinbarung als Kaufpreis einen Betrag zu entrichten, der den "nackten" Grundstücksanteil und die Baukosten umfaßt,läßt darauf schließen, daß der Wille des vertragsschließenden Erwerbers auf den Kauf eines Anteils am Grundstück mit Gebäude gerichtet war. Auch der Umstand, daß iZm dem Ankauf von Grund und Boden ein gesonderter Bauauftrag zur Errichtung des Gebäudes nicht an die Verkäufer ergeht, sondern an eine dritte (juristische) Person, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn die Zerlegung eines Erwerbsvorganges in zwei rechtlich getrennte vertragliche Abmachungen, nämlich in einen Kaufvertrag über das Grundstück und in einen Werkvertrag, schließt nicht schlechthin aus, daß beide Abreden - wirtschaftlich gesehen -

eine Einheit bilden, dies selbst dann nicht, wenn das auf dem angekauften Grundstück zu errichtende Wohnhaus nicht vom Verkäufer, sondern von einer anderen (juristischen) Person errichtet werden soll. Dies vor allem dann, wenn - wirtschaftlich gesehen - Identität zwischen Verkäufer und dem Dritten besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000107.X04

Im RIS seit

18.02.1977

Dokumentnummer

JWR_1976000107_19770218X04