Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1216/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1216/75

Entscheidungsdatum

23.10.1975

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1650/73 E 10. Jänner 1974 VwSlg 8533 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für einen Rechtsanspruch nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GG 1956 ist, dass der von dem Beamten verrichtete Dienst dauernd geleistet wird (subjektive Voraussetzung) und regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann (objektive Voraussetzung). Kraft der subjektiven Voraussetzung scheiden alle nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeiten, zB während der Zeit einer Probeverwendung, einer Einschulung, einer Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall, aus. Die objektive Anspruchsvoraussetzung muß in der Art der Tätigkeit selbst begründet sein und ist dann gegeben, wenn für die Tätigkeit im Regelfall nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen werden. Ausnahmefälle der Heranziehung auch von Beamten niedrigerer Dienstklassen - gleichgültig aus welchem Grund (besondere persönliche Befähigung, Personalmangel, verstärkter Arbeitsanfall, in Aussicht genommene Beförderung etc.) - haben bei Feststellung der Wertigkeit des Dienstes außer Betracht zu bleiben, weil jeder Anspruch dieser Art das konkrete Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles unabdingbar voraussetzt. Besteht ein Dienstklassenunterschied zwischen der besoldungsrechtlichen Stellung und dem Wert des geleisteten Dienstes und wird dieser Dienst dauernd verrichtet, dann gebührt die Verwendungszulage. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß ein Unterschied von zwei Dienstklassen bestehen müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975001216.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1975001216_19751023X01

Rechtssatz für 1216/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1216/75

Entscheidungsdatum

23.10.1975

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehGNov 24te §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2335/74 E 22. Mai 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bewertung eines Dienstpostens ist nur dafür maßgebend, welche Dienstklasse ein Beamter auf demselben erreichen kann (Hinweis E 31.1.1974 1438/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975001216.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1975001216_19751023X02

Rechtssatz für 1216/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1216/75

Entscheidungsdatum

23.10.1975

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2 idF 1972/214;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein Anspruch gem Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GG 1956 in der Fassung d. 24.GG-Nov besteht, kommt es insbesondere darauf an, ob die Dienstzeit des Beamten ausreichte, um einen Beamten in der Regel in die dem Bfr übertragenen Aufgaben einzuarbeiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975001216.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1975001216_19751023X03

Rechtssatz für 1216/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1216/75

Entscheidungsdatum

23.10.1975

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2 idF 1972/214;
VwRallg impl;

Rechtssatz

Da die "geltenden Richtlinien" für die Feststellung eines Anspruches gem Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GG nicht als Rechtsnorm in der verfassungsgemäßen Form erlassen sind, haben sie nicht den Charakter einer Rechtsquelle.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975001216.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1975001216_19751023X04