Von wem, aus welchem Aspekt oder ob überhaupt die Gegenstände, an deren Erhaltung nach § 1 DSchG qualifiziertes öffentliches Interesse besteht, dort, wo sie sich jetzt befinden, betrachtet werden können, ist für die Maßnahme nach § 1 DSchG gleichgültig (Hinweis E 10.3.1973, VwSlg 8413 A/1973).Von wem, aus welchem Aspekt oder ob überhaupt die Gegenstände, an deren Erhaltung nach Paragraph eins, DSchG qualifiziertes öffentliches Interesse besteht, dort, wo sie sich jetzt befinden, betrachtet werden können, ist für die Maßnahme nach Paragraph eins, DSchG gleichgültig (Hinweis E 10.3.1973, VwSlg 8413 A/1973).