Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1976

Geschäftszahl

0266/75

Rechtssatz

Die horizontale Teilung einer Gebäudefassade in einen unter Denkmalschutz zu stellenden und einen nicht unter Denkmalschutz zu stellenden Teil ist - abgesehen von der Frage ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit (Hinweis E 14.9.1972, 770/72, VwSlg 8283 A/1972) - jedenfalls schon von der Natur der Sache her dann undenkbar, wenn die höher gelegene Zone der schutzwürdige Teil ist, weil dann die tiefer gelegene Zone schon wegen ihrer Funktion als tragendes Element des schutzwürdigen Gegenstandes von dem Denkmalschutz, der diesem zuteil wird, miterfasst sein muss. Änderungen in einer solchen unteren Zone ohne künstlerischen Eigenwert können nur Gegenstand eines allenfalls nach der Unterschutzstellung angestrengten Verfahrens nach Paragraph 5, DSchG sein.