Die Verwendungszulage nach § 30a Abs 1 Z 3 GG 1956 gebührt primär wegen des Ausmaßes der zu tragenden Verantwortung; auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen ist nur daneben bei der Bemessung ihres Ausmaßes Bedacht zu nehmen. Dem Grad der höheren Verantwortung und den Mehrleistungen in bloßer zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht kommt bei der Bemessung der Höhe der Zulage kein gleiches Gewicht zu (Hinweis E 17.6.1974, 0653/74 und E VfGH 11.10.1973, B 187/73 und vom 11.10.1973, B 202/73).Die Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 gebührt primär wegen des Ausmaßes der zu tragenden Verantwortung; auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen ist nur daneben bei der Bemessung ihres Ausmaßes Bedacht zu nehmen. Dem Grad der höheren Verantwortung und den Mehrleistungen in bloßer zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht kommt bei der Bemessung der Höhe der Zulage kein gleiches Gewicht zu (Hinweis E 17.6.1974, 0653/74 und E VfGH 11.10.1973, B 187/73 und vom 11.10.1973, B 202/73).