Verwaltungsgerichtshof
24.04.1975
2107/74
Dem Umstand, daß andere Gruppenleiter keine so weitreichende Approbationsbefugnis besessen haben wie der Bfr, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil mit der Erweiterung der Approbationsbefugnis des Bfr die Eingliederung seiner Gruppe in den organisatorischen Sektionsverband nicht aufgehoben wurde.