Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2026/74
Entscheidungsdatum
11.11.1975
Index
L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
ReinhalteV Wr 1930 Abschn1 Z1;
VStG §5 Abs1 Satz1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1924/63 E 26. Februar 1965 VwSlg 6607 A/1965 RS 1
Stammrechtssatz
Stellvertreter des Hauseigentümers im Sinne dieser Kundmachung ist der Hausverwalter. Dieser ist für die Einhaltung der bei der Ausführung der Hausverwaltung zu beachtenden Vorschriften genau so verantwortlich wie der Hauseigentümer selbst und kann seine diesbezügliche Verantwortung nicht auf den mit den Hausreinigungsarbeiten betrauten Hausbesorger abwälzen. Die Verpflichtung zur Wartung und Reinhaltung eines Hauses durch den Hausbesorger ergibt sich nur auf Grund der dem privatrechtlichen Bereich angehörigen Hausbesorgerordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002026.X01
Dokumentnummer
JWR_1974002026_19751111X01