Auf Grund des subsidiären Charakters der Zusatzrente gemäß § 12 KOVG, wie ihn der VwGH in seiner Judikatur aus dem Gesetz, insbesondere im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Funktion der Zusatzrente, abgeleitet hat, ergibt sich, daß der Anspruch auf diese Leistung - ungeachtet dessen, daß die Zusatzrente an die Stelle eines Erwerbseinkommens tritt - nicht als "Einkünfte aus dem Vermögen" und auch nicht als "Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit" nach § 66 Abs 1 Ehegesetz zu qualifizieren ist.Auf Grund des subsidiären Charakters der Zusatzrente gemäß Paragraph 12, KOVG, wie ihn der VwGH in seiner Judikatur aus dem Gesetz, insbesondere im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Funktion der Zusatzrente, abgeleitet hat, ergibt sich, daß der Anspruch auf diese Leistung - ungeachtet dessen, daß die Zusatzrente an die Stelle eines Erwerbseinkommens tritt - nicht als "Einkünfte aus dem Vermögen" und auch nicht als "Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit" nach Paragraph 66, Absatz eins, Ehegesetz zu qualifizieren ist.