Bei Auslegung des Einkommensbegriffes nach § 13 Abs 1 KOVG 1957 dürfen keineswegs alle Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes, sondern nur dessen Grundsätze, soweit sie für die Vollziehung des Kriegsopferversorgungsrechtes maßgebend sind, herangezogen werden. Bei Beurteilung, welche Anlagenabschreibung, wie überhaupt welche steuerliche Absetzungesposten auch in der Kriegsopferversorgung berücksichtigt werden müssen, wird jeweils zu überprüfen sein, ob die Berücksichtigung mit dem Sinn des KOVG, insbesondere mit dem der Zusatzrente vereinbar ist. Daraus ergibt sich, daß eine betriebsmäßige Gewinnrechnung und Verlustrechnung eines Betriebes wegen der darin enthaltenen ordentlichen Anlagenabschreibung nicht unüberprüft der Einkommensbildung nach § 13 KOVG 1957 zugrunde gelegt werden darf.Bei Auslegung des Einkommensbegriffes nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 dürfen keineswegs alle Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes, sondern nur dessen Grundsätze, soweit sie für die Vollziehung des Kriegsopferversorgungsrechtes maßgebend sind, herangezogen werden. Bei Beurteilung, welche Anlagenabschreibung, wie überhaupt welche steuerliche Absetzungesposten auch in der Kriegsopferversorgung berücksichtigt werden müssen, wird jeweils zu überprüfen sein, ob die Berücksichtigung mit dem Sinn des KOVG, insbesondere mit dem der Zusatzrente vereinbar ist. Daraus ergibt sich, daß eine betriebsmäßige Gewinnrechnung und Verlustrechnung eines Betriebes wegen der darin enthaltenen ordentlichen Anlagenabschreibung nicht unüberprüft der Einkommensbildung nach Paragraph 13, KOVG 1957 zugrunde gelegt werden darf.