Die grunderwerbsteuerpflichtige Verwertung einer Liegenschaft (Appartementhaus) iSd § 1 Abs 2 GrEStG 1955 ist anzunehmen, wenn eine Baugesellschaft einem Dritten die Befugnis einräumt, Interessenten für den Kauf von Wohnungen dieses Gebäudes namhaft zu machen und den Kauf bzw Anbotpreis (von dem die Provision einbehalten wird) in Empfang zu nehmen und sich verpflichtet, Verträge über den Einzelverkauf dieser Wohnungen nur mit den Käufern zu schließen, die von dem Dritten namhaft gemacht werden, sobald der Baugesellschaft "mindestens" der Nettoerlös für die Wohnung (das ist der Anbotpreis abzüglich einer dem Dritten zustehenden Provision) zugekommen ist.Die grunderwerbsteuerpflichtige Verwertung einer Liegenschaft (Appartementhaus) iSd Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 ist anzunehmen, wenn eine Baugesellschaft einem Dritten die Befugnis einräumt, Interessenten für den Kauf von Wohnungen dieses Gebäudes namhaft zu machen und den Kauf bzw Anbotpreis (von dem die Provision einbehalten wird) in Empfang zu nehmen und sich verpflichtet, Verträge über den Einzelverkauf dieser Wohnungen nur mit den Käufern zu schließen, die von dem Dritten namhaft gemacht werden, sobald der Baugesellschaft "mindestens" der Nettoerlös für die Wohnung (das ist der Anbotpreis abzüglich einer dem Dritten zustehenden Provision) zugekommen ist.