Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0192/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0192/74

Entscheidungsdatum

23.10.1974

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §55 Abs4 impl;
VStG §32 Abs2;
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1874/72 E 15. März 1973 VwSlg 8384 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Alle Handlungen der Behörde gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte - mögen sie auch vorerst angeordnet und dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangt sein -, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen. Danach ist auch eine Zeugeneinvernahme, die den gegen eine bestimmte Person gerichteten Verdacht einer Verwaltungsübertretung zum Gegenstand hat, als eine "gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung" anzusehen und unterbricht die Verjährung (VERMERK HIEZU: Die Ladung und zeugenschaftliche Vernehmung eines Beamten durch seine eigene Dienstbehörde in einer bestimmten Angelegenheit ist kein behördeninterner Vorgang und stellt eine die Unterbrechnung der Verjährungsfrist bewirkende Verfolgungshandlung dar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000192.X01

Im RIS seit

23.10.1974

Dokumentnummer

JWR_1974000192_19741023X01