Ausführungen darüber, daß einem Bfr, der im Verwaltungsverfahren die Erklärung abgegeben hat, nicht gewillt zu sein eine Haftung irgendwelcher Art zu übernehmen, nicht die Stellung einer Partei, sondern nur die Stellung einer am Ausgang des Verwaltungsverfahrens interessierten Person zukommt. Als solcher steht ihr mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Rechtsanspruch, daß der projektierten Betriebsanlage des MB die Genehmigung versagt werde, nicht zu. Die Rechtsstellung als Nachbar im Sinne des III. HptStk GewO 1859 ist ihr aber schon deshalb verschlossen, weil sie nicht einmal behauptet, daß nach der vorgesehenen Errichtung der Betriebsanlage diese Betriebsanlage auf sie oder ihr Eigentum die im § 25 GewO 1859 angeführten Einwirkungen ausüben werde. (hier: Bfr ist Eigentümerin einer Alpenstraße, über die der gewerbebehördlich zu genehmigende Skischlepplift der MB zu erreichen ist)Ausführungen darüber, daß einem Bfr, der im Verwaltungsverfahren die Erklärung abgegeben hat, nicht gewillt zu sein eine Haftung irgendwelcher Art zu übernehmen, nicht die Stellung einer Partei, sondern nur die Stellung einer am Ausgang des Verwaltungsverfahrens interessierten Person zukommt. Als solcher steht ihr mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Rechtsanspruch, daß der projektierten Betriebsanlage des MB die Genehmigung versagt werde, nicht zu. Die Rechtsstellung als Nachbar im Sinne des römisch drei. HptStk GewO 1859 ist ihr aber schon deshalb verschlossen, weil sie nicht einmal behauptet, daß nach der vorgesehenen Errichtung der Betriebsanlage diese Betriebsanlage auf sie oder ihr Eigentum die im Paragraph 25, GewO 1859 angeführten Einwirkungen ausüben werde. (hier: Bfr ist Eigentümerin einer Alpenstraße, über die der gewerbebehördlich zu genehmigende Skischlepplift der MB zu erreichen ist)