Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4721 F/1974

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/73

Entscheidungsdatum

05.09.1974

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1959 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2107/70 E 23. September 1971 VwSlg 4276 F/1971 RS 1

Stammrechtssatz

Unternehmer ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung und unter bewußter Abkehr davon, was nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens unter einem Unternehmer verstanden wird, jedes selbständige Wirtschaftsgebilde, das im Inland nachhaltig gegen Entgelt Leistungen ausführt und somit auch jeder formlose Zusammenschluß von Personen zur gemeinsamen wirtschaftlichen Betätigung (Hinweis E 12.6.1964, 1228/62, 2128/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973002002.X01

Im RIS seit

02.12.2002

Dokumentnummer

JWR_1973002002_19740905X01

Rechtssatz für 2002/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4721 F/1974

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/73

Entscheidungsdatum

05.09.1974

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1959 §2 Abs1;

Rechtssatz

Für die Frage, wo ein Zusammenschluß von Personen zur gemeinsamen wirtschafltichen Betätigung als Unternehmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1959 anzusehen ist, ist es ohne Bedeutung, welche Bezeichnung sich dieser Zusammenschluß zulegt. Umsatzsteuerrechtlich ist es somit unbeachtlich, ob sich ein von Firmen errichtetes Wirtschaftsgebilde "Arbeitsgemeinschaft" oder "Interessengemeinschaft" genannt hat. Entscheidend für die Unternehmereigenschaft dieses Wirtschaftsgebildes ist allein, ob es durch gewerbliche oder berufliche Leistungen am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen hat, dh nach außen hin in Erscheinung getreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973002002.X02

Im RIS seit

02.12.2002

Dokumentnummer

JWR_1973002002_19740905X02