Für die Frage, wo ein Zusammenschluß von Personen zur gemeinsamen wirtschafltichen Betätigung als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs 1 UStG 1959 anzusehen ist, ist es ohne Bedeutung, welche Bezeichnung sich dieser Zusammenschluß zulegt. Umsatzsteuerrechtlich ist es somit unbeachtlich, ob sich ein von Firmen errichtetes Wirtschaftsgebilde "Arbeitsgemeinschaft" oder "Interessengemeinschaft" genannt hat. Entscheidend für die Unternehmereigenschaft dieses Wirtschaftsgebildes ist allein, ob es durch gewerbliche oder berufliche Leistungen am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen hat, dh nach außen hin in Erscheinung getreten ist.Für die Frage, wo ein Zusammenschluß von Personen zur gemeinsamen wirtschafltichen Betätigung als Unternehmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1959 anzusehen ist, ist es ohne Bedeutung, welche Bezeichnung sich dieser Zusammenschluß zulegt. Umsatzsteuerrechtlich ist es somit unbeachtlich, ob sich ein von Firmen errichtetes Wirtschaftsgebilde "Arbeitsgemeinschaft" oder "Interessengemeinschaft" genannt hat. Entscheidend für die Unternehmereigenschaft dieses Wirtschaftsgebildes ist allein, ob es durch gewerbliche oder berufliche Leistungen am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen hat, dh nach außen hin in Erscheinung getreten ist.