Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1982/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4678 F/1974

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1982/73

Entscheidungsdatum

23.04.1974

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1953 §16 Abs1 Z1;
UStG 1959 §7 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1516/66 E 3. Juli 1968 VwSlg 3772 F/1968 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem Betrieb IM GANZEN kann nach der Verkehrsauffassung nur ein zumindest in seinen wesentlichen Grundlagen vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens verstanden werden. Welche Gegenstände zu den wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens bzw Betriebes gehören, bestimmt sich nach den Verhältnissen des einzelnen Falles. Bei GROßHANDELSBETRIEBEN bzw GENERALVERTRETUNGSBETRIEBEN tritt in diesem Zusammenhang - anders als bei Einzelhandelsbetrieben - die Bedeutung des Standortes in den Hintergrund. Dagegen werden hier fundierte Geschäftsverbindungen mit den Kunden und die Vertretungsberechtigung seitens der Erzeugerfirma, gegebenenfalls der Firmenname (Firmenwert) als hauptsächliche Geschäftsgrundlage anzusehen sein. Veräußert demnach ein Großhandelsunternehmen, das unter anderem die Generalvertretung eines bestimmten Erzeugers innehatte, ein Jahr nach Verlust dieser Vertretungsberechtigung das Mietrecht an den Büroräumlichkeiten und Geschäftsräumlichkeiten, in denen es bis dahin ausschließlich die Generalvertretung, danach aber ihre übrigen Großhandelstätigkeit abgewickelt hatte, an eine andere Person als den neuen Generalvertreter, so liegt auch dann keine Veräußerung eines Betriebes IM GANZEN vor, wenn neben dem Mietrecht auch einige Büroeinrichtungsgegenstände, die Zentralheizungsanlage und die Telefonanlage des Mietobjektes auf den Erwerber übergehen.

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E 3.7.1968, 1516/66 #1 VwSlg 3772 F/1968;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001982.X01

Im RIS seit

23.04.1974

Dokumentnummer

JWR_1973001982_19740423X01

Rechtssatz für 1982/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4678 F/1974

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1982/73

Entscheidungsdatum

23.04.1974

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1967 §16 Abs1 Z1;
UStG 1959 §7 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1705/69 E 25. Mai 1971 VwSlg 4641 F/1971 RS 1

Stammrechtssatz

Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb bzw ein Teilbetrieb erfordert einen in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Organismus. Hiefür genügt aber nicht nur eine betriebsinterne Selbständigkeit; diese muß vielmehr auch nach außen in Erscheinung getreten sein. Bei Großhandelsunternehmen liegt das Schwergewicht im Warenlager, dem Firmenwert, dem Vertreterstab und den sachlichen Hilfsmitteln, die es dem Erwerber ermöglichen, den Großhandel fortzuführen. Der Annahme des Paragraph 7, Absatz 6, UStG 1959 bzw des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1967 steht

nicht entgegen, daß diese wesentlichen Betriebsgrundlagen auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Muttergesellschaft an deren neu zu gründende inländische Tochtergesellschaft übertragen werden, wobei die Zahlung für den Firmenwert von der Muttergesellschaft, die für das Warenlager von der Tochtergesellschaft geleistet wird. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann in einem solchen Fall dennoch eine Übereignung uno actu an einen Erwerber angenommen werden.

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E 25.5.1971, 1705/69 #1 VwSlg 4641 F/1971;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001982.X02

Im RIS seit

23.04.1974

Dokumentnummer

JWR_1973001982_19740423X02