Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb bzw ein Teilbetrieb erfordert einen in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Organismus. Hiefür genügt aber nicht nur eine betriebsinterne Selbständigkeit; diese muß vielmehr auch nach außen in Erscheinung getreten sein. Bei Großhandelsunternehmen liegt das Schwergewicht im Warenlager, dem Firmenwert, dem Vertreterstab und den sachlichen Hilfsmitteln, die es dem Erwerber ermöglichen, den Großhandel fortzuführen. Der Annahme des § 7 Abs 6 UStG 1959 bzw des § 16 Abs 1 Z 1 EStG 1967 stehtEin in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb bzw ein Teilbetrieb erfordert einen in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Organismus. Hiefür genügt aber nicht nur eine betriebsinterne Selbständigkeit; diese muß vielmehr auch nach außen in Erscheinung getreten sein. Bei Großhandelsunternehmen liegt das Schwergewicht im Warenlager, dem Firmenwert, dem Vertreterstab und den sachlichen Hilfsmitteln, die es dem Erwerber ermöglichen, den Großhandel fortzuführen. Der Annahme des Paragraph 7, Absatz 6, UStG 1959 bzw des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1967 steht
nicht entgegen, daß diese wesentlichen Betriebsgrundlagen auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Muttergesellschaft an deren neu zu gründende inländische Tochtergesellschaft übertragen werden, wobei die Zahlung für den Firmenwert von der Muttergesellschaft, die für das Warenlager von der Tochtergesellschaft geleistet wird. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann in einem solchen Fall dennoch eine Übereignung uno actu an einen Erwerber angenommen werden.
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E 25.5.1971, 1705/69 #1 VwSlg 4641 F/1971;