Lärmerregung ist dann gegeben, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt oder geführt hat, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß, wobei es zur Strafbarkeit genügt, daß die Lärmerregung (zB Schreien) nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, auch von Nichtbeteiligten als ungebührlich und störend empfunden zu werden. (Hinweis auf die E Slg 543/A (1948) und 2375/A (1951), hier: Anschreiben eines im Dienst befindlichen Sicherheitsorgans).