Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1185/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1185/72

Entscheidungsdatum

10.04.1972

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

ABGB §1339;
StG §496;
  1. ABGB § 1339 gültig von 01.01.1975 bis 01.01.1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 496/1974

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1637/67 E 14. Mai 1968 VwSlg 7352 A/1968 RS 4

Stammrechtssatz

Als öffentlich ist eine Äußerung anzusehen, wenn sie unter Umständen erfolgt, unter denen dafür gesorgt oder doch mit Bestimmtheit zu erwarten ist, daß ihr Inhalt eine Verbreiterung in weiteren Kreisen erlangen müßte. Die Begehung einer strafbaren Handlung in einem ärztlichen Wartezimmer zu einer Zeit, in der sich keine wartenden Patienten mehr in diesem Raum aufhielten, schließt daher die Öffentlichkeit aus (ausführlicher Hinweis auf die Judikatur der Gerichte und die Literatur zum Begriff "öffentlich").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972001185.X01

Im RIS seit

08.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1972001185_19720410X01

Rechtssatz für 1185/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1185/72

Entscheidungsdatum

10.04.1972

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1339;
StG §487;
VStG §56 Abs1;
  1. ABGB § 1339 gültig von 01.01.1975 bis 01.01.1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 496/1974

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0621/68 E 10. Dezember 1968 VwSlg 7465 A/1968 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verhältnis zwischen dem gerichtlich zu ahndenden Ehrenbeleidigungen und den von der Verwaltungsbehörde zu verfolgenden Ehrenkränkungen gilt das Prinzip der Subsidiarität, es darf also ein und die selbe Tat nicht als Ehrenbeleidigung und als Ehrenkränkung beurteilt werden. Die Ahndung eines Angriffes auf die Ehre unter dem Gesichtspunkt der Ehrenkränkung ist nur insoweit zulässig, als ein solcher Angriff zufolge des Fehlens eines für die gerichtliche Verfolgung erforderlichen, den Charakter des Angriffes als Beleidigung aber nicht ausschließenden Tatbestandsmerkmales nicht geeignet ist, gerichtlich bestraft zu werden. Ein solches Tatbestandsmerkmal stellt die bei den Ehrenbeleidigungen erforderliche eigentümliche Begehungsform dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972001185.X02

Im RIS seit

08.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1972001185_19720410X02