Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0999/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0999/72

Entscheidungsdatum

09.10.1973

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000999.X01

Im RIS seit

27.11.2002

Dokumentnummer

JWR_1972000999_19731009X01

Rechtssatz für 0999/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0999/72

Entscheidungsdatum

09.10.1973

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1640/72 E 20. Februar 1973 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß eine dem Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera e, oder b EGVG 1950 zu unterstellende Handlung den Charakter der Rechtswidrigkeit nicht dadurch verliert, daß sie ohne das Verhalten eines anderen (Sicherheitsorgan) hervorgerufen wurde, ferner auch Ausführungen dahingehend, daß der Tatbestand des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, - zweiter Fall, auch dann gegeben ist, wenn dem Verhalten des Beschuldigten die Eignung fehlt, Ärgernis zu erregen und ein solches Ärgernis auch tatsächlich nicht erregt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000999.X02

Im RIS seit

27.11.2002

Dokumentnummer

JWR_1972000999_19731009X02