Ausführungen dahingehend, daß eine dem Art VIII Abs 1 lit e oder b EGVG 1950 zu unterstellende Handlung den Charakter der Rechtswidrigkeit nicht dadurch verliert, daß sie ohne das Verhalten eines anderen (Sicherheitsorgan) hervorgerufen wurde, ferner auch Ausführungen dahingehend, daß der Tatbestand des Art VIII Abs 1 lit a - zweiter Fall, auch dann gegeben ist, wenn dem Verhalten des Beschuldigten die Eignung fehlt, Ärgernis zu erregen und ein solches Ärgernis auch tatsächlich nicht erregt wurde.Ausführungen dahingehend, daß eine dem Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera e, oder b EGVG 1950 zu unterstellende Handlung den Charakter der Rechtswidrigkeit nicht dadurch verliert, daß sie ohne das Verhalten eines anderen (Sicherheitsorgan) hervorgerufen wurde, ferner auch Ausführungen dahingehend, daß der Tatbestand des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, - zweiter Fall, auch dann gegeben ist, wenn dem Verhalten des Beschuldigten die Eignung fehlt, Ärgernis zu erregen und ein solches Ärgernis auch tatsächlich nicht erregt wurde.