Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2123/71
Entscheidungsdatum
21.03.1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm
EStG 1967 §11 Abs1;
EStG 1967 §21 Abs1 Z1;
Beachte
y6514;
yk7795
Rechtssatz
Wird der bisherige Liegenschaftseigentümer verpflichtet, die Liegenschaft samt den in den vergangenen Jahren erzielten Erträgen herauszugeben, dann hat der neue Eigentümer die bezogenen Erträge im Jahr der Zahlung zu versteuern. Der bisherige Liegenschaftseigentümer kann in diesem Jahr den entsprechenden Betrag als Aufwand absetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002123.X01
Dokumentnummer
JWR_1971002123_19720321X01