Verwaltungsgerichtshof
21.03.1972
2123/71
Wird der bisherige Liegenschaftseigentümer verpflichtet, die Liegenschaft samt den in den vergangenen Jahren erzielten Erträgen herauszugeben, dann hat der neue Eigentümer die bezogenen Erträge im Jahr der Zahlung zu versteuern. Der bisherige Liegenschaftseigentümer kann in diesem Jahr den entsprechenden Betrag als Aufwand absetzen.
y6514;
yk7795