Ausführungen in dem Sinne, dass ein Verbot gegenüber dem Arbeitsinspektor, den Betrieb zu betreten, das sich auf einen ganzen Tag erstreckt, auch unter Berücksichtigung des § 5 Abs 2 zweiter Satz ArbInspG die Strafbarkeit nach § 22 Abs 1 leg cit begründet (fortgesetztes Verfahren zu dem mit Erkenntnis vom 25.11.1970, 1161/70, erledigten Beschwerdefall).Ausführungen in dem Sinne, dass ein Verbot gegenüber dem Arbeitsinspektor, den Betrieb zu betreten, das sich auf einen ganzen Tag erstreckt, auch unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz ArbInspG die Strafbarkeit nach Paragraph 22, Absatz eins, leg cit begründet (fortgesetztes Verfahren zu dem mit Erkenntnis vom 25.11.1970, 1161/70, erledigten Beschwerdefall).