Der Wortlaut der Bestimmung des § 13 Abs 11 weist deutlich darauf hin, daß es sich hier um eine Bewilligung der Erleichterung des buchmäßigen Nachweises handelt. Bei einem Unternehmerwechsel verliert die Bewilligung ihre Rechtswirksamkeit, ohne daß es eines Widerrufes bedürfte (Hinweis E 25.6.1963, 2231/61, VwSlg 2902 F/1963, und E 13.4.1956, 0077/55, VwSlg 1407 F/1956).Der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 11, weist deutlich darauf hin, daß es sich hier um eine Bewilligung der Erleichterung des buchmäßigen Nachweises handelt. Bei einem Unternehmerwechsel verliert die Bewilligung ihre Rechtswirksamkeit, ohne daß es eines Widerrufes bedürfte (Hinweis E 25.6.1963, 2231/61, VwSlg 2902 F/1963, und E 13.4.1956, 0077/55, VwSlg 1407 F/1956).