Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1971

Geschäftszahl

2107/70

Rechtssatz

Unternehmer ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung und unter bewußter Abkehr davon, was nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens unter einem Unternehmer verstanden wird, jedes selbständige Wirtschaftsgebilde, das im Inland nachhaltig gegen Entgelt Leistungen ausführt und somit auch jeder formlose Zusammenschluß von Personen zur gemeinsamen wirtschaftlichen Betätigung (Hinweis E 12.6.1964, 1228/62, 2128/62).