Die kosmetische Entstellung durch Narben, die zwangsläufig mit einer anderen Dienstbeschädigung verbunden sind, ist bereits bei der Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung mitberücksichtigt, sodass in einem solchen Fall eine gesonderte Einschätzung nach der Rp 702 der Richtsatzverordnung (BGBl 1965/150) zu unterbleiben hat (Hinweis E 12.10.1959, 116/58).