Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0926/69

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0926/69

Entscheidungsdatum

09.09.1969

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §18 Abs5;
GewO 1859 §18 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0192/66 B VS 2. Juli 1969 VwSlg 7618 A/1969 RS 2

Stammrechtssatz

Der dem Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 18, Absatz 5 und 7 GewO beigezogenen Fachgruppe kommt Beschwerdelegitimation gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Z1 B-VG nur insoweit zu, als diese darüber Klage zu führen hat, in ihren subjektiven Rechten auf Erstattung eines Gutachtens zur Bedarfsfrage oder auf Erhebung der Berufung verletzt worden zu sein. (Mit diesem B wurde von der bisherigen Rechtsprechung, der Fachgruppe im Umfang ihres Mitsprache- und Berufungsrechtes volle Parteistellung im Verwaltungsverfahren und auch Beschwerdelegitimation einzuräumen, abgegangen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000926.X01

Im RIS seit

12.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1969000926_19690909X01

Rechtssatz für 0926/69

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0926/69

Entscheidungsdatum

09.09.1969

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1859 §18 Abs5;
GewO 1859 §18 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0192/66 B VS 2. Juli 1969 VwSlg 7618 A/1969 RS 5

Stammrechtssatz

Der VwGH vermag der bisher vertretenen Auffassung, Paragraph 18, Absatz 5 und 7 GewO räume der Fachgruppe im Umfang ihres Mitsprache- und Berufungsrechtes volle Parteistellung im Verwaltungsverfahren ein, nicht mehr folgen; denn ein aus allen übrigen Parteienrechten herausgelöstetes Berufungsrecht kann nur den Inhalt haben, demzufolge dem Träger dieses Rechtes ein Rechtsanspruch darauf eingeräumt ist, daß der im Verwaltungsrechtszug bekämpfte Bescheid überprüft werde und darüber eine Sachentscheidung der im adminstrativen Rechtszug angerufenen, zuständigen Behörde erfließe. Eine Verletzung in der Sphäre des Berufungsrechtes ist daher nur bei Entzug (Verneinung) des Berufungsrechtes oder bei Verweigerung der Sachentscheidung denkbar. Der solcherart begrenzte Umfang des subjektiven Rechtes der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren bestimmt den Umfang ihrer Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem VwGH. Demgemäß wäre eine Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Fachgruppe nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auf der Grundlage des Paragraph 18, GewO insoweit gegeben, als diese darüber Klage zu führen hätte, in ihren subjektiven Rechten auf Erstattung eines Gutachtens zur Bedarfsfrage oder auf Erhebung der Berufung verletzt zu sein. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang ein subjektives Recht der Fachgruppe an der Verweigerung einer Konzession aus dem Gewerberecht als dem einschlägigen materiellen Verwaltungsrecht nicht nachweisbar.

Schlagworte

Gewerberecht Fachgruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000926.X02

Im RIS seit

12.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1969000926_19690909X02