Bei der Bestimmung des Art I F lit c der Flüchtlingskonvention handelt es sich nicht um eine Strafnorm, sondern um die Normierung eines Tatbestandes, der die Anwendung der Flüchtlingskonvention im Einzelfall ausschließt. Eine Berücksichtigung des Grundsatzes "nullum crimen sine lege praevia" kommt daher nicht in Betracht. In der Bezugnahme auf die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen liegt nicht etwa eine Einschränkung der möglichen Begehungszeit auf die Zeit nach der Konstituierung der Vereinten Nationen, sondern lediglich eine Bestimmung hinsichtlich der inhaltlichen Beschaffenheit der Handlungen.Bei der Bestimmung des Artikel römisch eins, F Litera c, der Flüchtlingskonvention handelt es sich nicht um eine Strafnorm, sondern um die Normierung eines Tatbestandes, der die Anwendung der Flüchtlingskonvention im Einzelfall ausschließt. Eine Berücksichtigung des Grundsatzes "nullum crimen sine lege praevia" kommt daher nicht in Betracht. In der Bezugnahme auf die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen liegt nicht etwa eine Einschränkung der möglichen Begehungszeit auf die Zeit nach der Konstituierung der Vereinten Nationen, sondern lediglich eine Bestimmung hinsichtlich der inhaltlichen Beschaffenheit der Handlungen.