Aus dem Wortlaut des Art133 Z 2 kann eine Einschränkung dieser Bestimmung auf meritorische Angelegenheiten der Disziplinarangelegenheiten nicht entnommen werden. Von der Zuständigkeit des VwGH sind daher auch verfahrensrechtliche Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten der Angestellten des Bundes, der Länder, Bezirke und Gemeinden ausgenommen. (Hinweis auf E vom 30. Mai 1949, VwSlg 861 A/1949)Aus dem Wortlaut des Art133 Ziffer 2, kann eine Einschränkung dieser Bestimmung auf meritorische Angelegenheiten der Disziplinarangelegenheiten nicht entnommen werden. Von der Zuständigkeit des VwGH sind daher auch verfahrensrechtliche Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten der Angestellten des Bundes, der Länder, Bezirke und Gemeinden ausgenommen. (Hinweis auf E vom 30. Mai 1949, VwSlg 861 A/1949)