Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1678/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 3715 F/1968

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1678/67

Entscheidungsdatum

26.01.1968

Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1967 §6 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der Geschäftswert ist ein einheitliches Wirtschaftsgut. Eine Teilwertabschreibung eines Geschäftswertes kommt somit steuerlich erst dann in Betracht, wenn der Unternehmer nachweisen kann, daß ihm bei einem Verkauf des Unternehmens ein Geschäftswert in der Höhe, wie er ihn selbst bezahlt hat, nicht wieder vergütet würde vergleiche Littmann, Einkommensteuerrecht, 08te Auflage, S 631).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001678.X01

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Dokumentnummer

JWR_1967001678_19680126X01