Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1968

Geschäftszahl

1678/67

Rechtssatz

Der Geschäftswert ist ein einheitliches Wirtschaftsgut. Eine Teilwertabschreibung eines Geschäftswertes kommt somit steuerlich erst dann in Betracht, wenn der Unternehmer nachweisen kann, daß ihm bei einem Verkauf des Unternehmens ein Geschäftswert in der Höhe, wie er ihn selbst bezahlt hat, nicht wieder vergütet würde vergleiche Littmann, Einkommensteuerrecht, 08te Auflage, S 631).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001678.X01