Verwaltungsgerichtshof
26.01.1968
1678/67
Der Geschäftswert ist ein einheitliches Wirtschaftsgut. Eine Teilwertabschreibung eines Geschäftswertes kommt somit steuerlich erst dann in Betracht, wenn der Unternehmer nachweisen kann, daß ihm bei einem Verkauf des Unternehmens ein Geschäftswert in der Höhe, wie er ihn selbst bezahlt hat, nicht wieder vergütet würde vergleiche Littmann, Einkommensteuerrecht, 08te Auflage, S 631).
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001678.X01