Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim VwGH eingebrachten Beschwerde schließt den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG 1952 aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim VwGH eingebrachten Beschwerde schließt den Eintritt der im Paragraph 34, Absatz 2, VwGG 1952 aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.