Aus § 39 Abs 2 AVG 1950 ergibt sich, daß die belangte Behörde in Rücksicht auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis von weiteren Ermittlungen Abstand nehmen kann (Hinweis E 9.12.1960, 1955/1958; Hier: Abstandnahme von der Einholung weiterer ärztlicher Gutachten - KOVG).Aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 ergibt sich, daß die belangte Behörde in Rücksicht auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis von weiteren Ermittlungen Abstand nehmen kann (Hinweis E 9.12.1960, 1955 aus 1958,; Hier: Abstandnahme von der Einholung weiterer ärztlicher Gutachten - KOVG).