Beträge, die eine Elternrentenwerberin ihrer Tochter für die Hilfe im Haushalt zahlt, sind bei der Einkommensermittlung nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen, weil sie als typische Hilfeleistungen der Kinder den Eltern gegenüber als im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht (§154 ABGB) erbracht anzusehen sind. (Hinweis auf E vom 13.10.1954, Zl. 1617/52, VwSlg. 3518 A/1954)