Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2353/63
Entscheidungsdatum
10.04.1964
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1469/62 E 5. Dezember 1962 RS 1
Stammrechtssatz
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen durch die Bestimmung des § 226 Abs 3 ASVG in Fällen besonderer Härte Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen werden, nicht aber sämtliche Voraussetzungen für eine jederzeitige Weiterversicherung ersetzt werden.Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen durch die Bestimmung des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG in Fällen besonderer Härte Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen werden, nicht aber sämtliche Voraussetzungen für eine jederzeitige Weiterversicherung ersetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002353.X02
Im RIS seit
11.09.2001
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012
Dokumentnummer
JWR_1963002353_19640410X02