Bei der Beurteilung, wer ARBEITGEBER iSd § 36 Abs 1 EStG 1953 ist, kommt es nicht so sehr darauf an, wer letztlich den Aufwand für den Lohn des Dienstnehmers trägt, sondern darauf, unter wessen Leitung der Dienstnehmer steht und wessen Weisungen er zu folgen verpflichtet ist. Es ist durchaus schlüssig, wenn die Behörde im Falle einer Kanzleigemeinschaft von zwei Rechtsanwälten daraus, daß der Dienstnehmer von dem einen Rechtsanwalt zur Krankenkasse angemeldet war und daß der Dienstnehmer angab, nur von diesem Weisungen empfangen zu haben, folgert, daß er Dienstgeber des Dienstnehmers (einer Bedienerin) war. Der Umstand, daß die Bezüge des Dienstnehmers zur Hälfte vom anderen Rechtsanwalt refundert wurden, steht der Schlüssigkeit einer solchen Annahme nicht entgegen. *Bei der Beurteilung, wer ARBEITGEBER iSd Paragraph 36, Absatz eins, EStG 1953 ist, kommt es nicht so sehr darauf an, wer letztlich den Aufwand für den Lohn des Dienstnehmers trägt, sondern darauf, unter wessen Leitung der Dienstnehmer steht und wessen Weisungen er zu folgen verpflichtet ist. Es ist durchaus schlüssig, wenn die Behörde im Falle einer Kanzleigemeinschaft von zwei Rechtsanwälten daraus, daß der Dienstnehmer von dem einen Rechtsanwalt zur Krankenkasse angemeldet war und daß der Dienstnehmer angab, nur von diesem Weisungen empfangen zu haben, folgert, daß er Dienstgeber des Dienstnehmers (einer Bedienerin) war. Der Umstand, daß die Bezüge des Dienstnehmers zur Hälfte vom anderen Rechtsanwalt refundert wurden, steht der Schlüssigkeit einer solchen Annahme nicht entgegen. *
E 15.10.1963, 1253/62 #1 VwSlg 2954 F/1963;