Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0438/62

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0438/62

Entscheidungsdatum

13.07.1962

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
EStG 1953 §18 Abs1 Z1;

Beachte

y6670; yk6949

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Werbegraphikers ist nicht schon deshalb eine künstlerische, weil er eine Bundesgewerbeschule, Abteilung Graphik, besucht hat. Betätigt sich ein selbständiger Werbegraphiker hauptsächlich auf dem Gebiet des Kunstgewerbes (Gestaltung von Schaufenstern, Messekojen, Prospekten), dann zählen seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 29.6.1960 zur Durchführung des Gewerblichen Selbständigen Pensionsversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 145 aus 1960,), in der verschiedene Tätigkeiten des Kunsthandwerks als künstlerische erklärt werden, ist für die Belangte des Steuerrechtes nicht maßgebend.

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E 13.7.1962, 438/62 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1962000438.X01

Im RIS seit

19.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1962000438_19620713X01