Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.07.1962

Geschäftszahl

0438/62

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Werbegraphikers ist nicht schon deshalb eine künstlerische, weil er eine Bundesgewerbeschule, Abteilung Graphik, besucht hat. Betätigt sich ein selbständiger Werbegraphiker hauptsächlich auf dem Gebiet des Kunstgewerbes (Gestaltung von Schaufenstern, Messekojen, Prospekten), dann zählen seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 29.6.1960 zur Durchführung des Gewerblichen Selbständigen Pensionsversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 145 aus 1960,), in der verschiedene Tätigkeiten des Kunsthandwerks als künstlerische erklärt werden, ist für die Belangte des Steuerrechtes nicht maßgebend.

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E 13.7.1962, 438/62 #1

Beachte

y6670;

yk6949