Begibt sich ein Anspruchsberechtigter ohne zureichenden Grund einer Möglichkeit, ein ausreichendes Einkommen aus seinem Besitz zu erzielen, so geht er seines Anspruches verlustig (Hinweis auf E 9.9.1955, Zl. 0358/53, Slg. N.F. Nr. 3813 A/1953 und E 5.2.1962, Zl. 0407/61).