Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1260/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1260/61

Entscheidungsdatum

23.11.1962

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1953 §16 Abs1 Z1;
UStG 1959 §7 Abs4;
UStGDV 1938 §81 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer Betriebsveräußerung im ganzen muss zumindest ein wesentlicher Teil des Unternehmens veräußert werden, also jene Güter, welche die hauptsächlichen Grundlagen des bisherigen Unternehmens bildeten und an sich geeignet sind, dem Erwerber die wesentliche Grundlage zur Fortführung des übernommenen Unternehmens zu bieten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961001260.X01

Im RIS seit

23.11.1962

Dokumentnummer

JWR_1961001260_19621123X01

Rechtssatz für 1260/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1260/61

Entscheidungsdatum

23.11.1962

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §16 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0342/46 E 3. Juni 1947 VwSlg 15 F/1947 RS 1

Stammrechtssatz

Die Veräußerung eines Teilbetriebes setzt die Veräußerung eines organisch in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teiles eines Gewerbebetriebes voraus, der es vermöge seiner organischen Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961001260.X02

Im RIS seit

23.11.1962

Dokumentnummer

JWR_1961001260_19621123X02

Rechtssatz für 1260/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1260/61

Entscheidungsdatum

23.11.1962

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §16 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Von der Veräußerung eines Teilbetriebes kann bei der bloßen Abtretung von Geschäftsräumlichkeiten nicht die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961001260.X03

Im RIS seit

23.11.1962

Dokumentnummer

JWR_1961001260_19621123X03

Rechtssatz für 1260/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1260/61

Entscheidungsdatum

23.11.1962

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §16 Abs3;

Rechtssatz

Bei der Aufgabe eines Betriebes muß es sich um einen einheitlichen Vorgang handeln, bei dem die Werte des Geschäftsvermögens - wenn auch an verschiedene Erwerber - in einem Zuge veräußert werden. Werden noch im nächsten Jahre Waren abverkauft, kann von einer Aufgabe des Betriebes (iSd Paragraph 16, EStG 1953) im vergangenen Jahr nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961001260.X04

Im RIS seit

23.11.1962

Dokumentnummer

JWR_1961001260_19621123X04