Verwaltungsgerichtshof
23.11.1962
1260/61
Bei einer Betriebsveräußerung im ganzen muss zumindest ein wesentlicher Teil des Unternehmens veräußert werden, also jene Güter, welche die hauptsächlichen Grundlagen des bisherigen Unternehmens bildeten und an sich geeignet sind, dem Erwerber die wesentliche Grundlage zur Fortführung des übernommenen Unternehmens zu bieten.