Das VStG kennt keine Bestimmung, wonach ein Beschuldigter während der Dauer des Verfahrens mit seinem Vorbringen präjudiziert werden könnte. Eine Ausschließung neuer Vorbringen vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens, d.i. vor Erlassung des Bescheides, bzw. des Berufungsbescheides würde den Grundsätzen des § 25 Abs 2 und § 45 VStG und überhaupt jedes Strafverfahrens widersprechen. Neue Tatschen oder Beweismittel können im Verwaltungsstrafverfahren vom Beschuldigten daher auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist bis zur Erlassung des Berufungsbescheides geltend gemacht werden. Im Falle verschuldeter Unterlassung des Vorbringens bis zu dem genannten Zeitpunkt kann auf solche neue Tatsachen oder Beweismittel ein Wiederaufnahmsantrg nicht gestützt werden (Hinweis auf BGH 14.1.1936, 100/35, Slg 784/A, ebenso VwGH E 20.9.1951, 525/49, VwSlg 2227 A/1951, E 22.2.1961, 1643/59).Das VStG kennt keine Bestimmung, wonach ein Beschuldigter während der Dauer des Verfahrens mit seinem Vorbringen präjudiziert werden könnte. Eine Ausschließung neuer Vorbringen vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens, d.i. vor Erlassung des Bescheides, bzw. des Berufungsbescheides würde den Grundsätzen des Paragraph 25, Absatz 2 und Paragraph 45, VStG und überhaupt jedes Strafverfahrens widersprechen. Neue Tatschen oder Beweismittel können im Verwaltungsstrafverfahren vom Beschuldigten daher auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist bis zur Erlassung des Berufungsbescheides geltend gemacht werden. Im Falle verschuldeter Unterlassung des Vorbringens bis zu dem genannten Zeitpunkt kann auf solche neue Tatsachen oder Beweismittel ein Wiederaufnahmsantrg nicht gestützt werden (Hinweis auf BGH 14.1.1936, 100/35, Slg 784/A, ebenso VwGH E 20.9.1951, 525/49, VwSlg 2227 A/1951, E 22.2.1961, 1643/59).