Bei der Beurteilung der Frage, ob ein neuerliches Ansuchen um Erteilung einer Gewerbekonzession wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist oder einer Sachentscheidung zuzuführen ist, kommt es nicht darauf an, welcher Art die zu dem neuen Konzessionsansuchen eingeholten Äußerungen der unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des § 18 GewO zu befragenden Stellen gewesen sind, sondern lediglich darauf, ob in den als entscheidungswichtig angesehenen Tatsachen eine Änderung eingetreten ist.Bei der Beurteilung der Frage, ob ein neuerliches Ansuchen um Erteilung einer Gewerbekonzession wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist oder einer Sachentscheidung zuzuführen ist, kommt es nicht darauf an, welcher Art die zu dem neuen Konzessionsansuchen eingeholten Äußerungen der unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des Paragraph 18, GewO zu befragenden Stellen gewesen sind, sondern lediglich darauf, ob in den als entscheidungswichtig angesehenen Tatsachen eine Änderung eingetreten ist.