Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1202/58

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1202/58

Entscheidungsdatum

05.05.1960

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die bloße Behauptung, daß eine neue Tatsache entstanden sei, welche nach Meinung des Antragstellers eine Änderung des Sachverhaltes bedeute, löst nicht schon die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung aus. Es muß sich vielmehr um eine solche Tatsache handeln, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1958001202.X01

Im RIS seit

17.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1958001202_19600505X01

Rechtssatz für 1202/58

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1202/58

Entscheidungsdatum

05.05.1960

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1859 §18 Abs5 idF 1957/178;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein neuerliches Ansuchen um Erteilung einer Gewerbekonzession wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist oder einer Sachentscheidung zuzuführen ist, kommt es nicht darauf an, welcher Art die zu dem neuen Konzessionsansuchen eingeholten Äußerungen der unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des Paragraph 18, GewO zu befragenden Stellen gewesen sind, sondern lediglich darauf, ob in den als entscheidungswichtig angesehenen Tatsachen eine Änderung eingetreten ist.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1958001202.X02

Im RIS seit

17.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1958001202_19600505X02