Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1573/56

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 2078 F/1959;

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1573/56

Entscheidungsdatum

02.10.1959

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
EStG 1939 §15 Abs1 Z1;
EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
EStG 1953 §18 Abs1 Z1;
GewStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Bei einem sogenannten Selbstverlag wissenschaftlicher Schriften kann nach dem Gesamtbilde der wirtschaftlichen Verhältnisse die gewerbliche Tätigkeit die freischriftstellerische Tätigkeit überwiegen. Es ist jedoch im Einzelfalle festzustellen, welche Tätigkeit überwiegt. Werden Skripten für den Studiengebrauch bloß mit Vervielfältigungsmaschinen hergestellt, bediet sich der Verfasser nur gelegentlicher Hilfskräfte und erfordert der Vertrieb der Skripten keine besondere Organisation und ist schließlich der Gewinn aus der Tätigkeit nur gering, dann wird in der Regel ein gewerblicher Betrieb nicht angenommen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1956001573.X01

Im RIS seit

02.10.1959

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1956001573_19591002X01