Aus § 7 EStG 1939 ergibt sich, daß es dem Steuerpflichtigen nicht anheimgestellt ist, für die Absetzung das Jahr auszuwählen, in dem sie sich für ihn steuerlich am besten auswirken. Gewöhnliche Abnutzungen dürfen nur mit dem auf das betreffende Jahr entfallenden Teil, Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung aber nur für das Jahr, in dem die außergewöhnliche Abnutzung eingetreten ist, geltend gemacht werden. Unterbliebene Abnutzungen können nicht NACHGEHOLT werden.Aus Paragraph 7, EStG 1939 ergibt sich, daß es dem Steuerpflichtigen nicht anheimgestellt ist, für die Absetzung das Jahr auszuwählen, in dem sie sich für ihn steuerlich am besten auswirken. Gewöhnliche Abnutzungen dürfen nur mit dem auf das betreffende Jahr entfallenden Teil, Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung aber nur für das Jahr, in dem die außergewöhnliche Abnutzung eingetreten ist, geltend gemacht werden. Unterbliebene Abnutzungen können nicht NACHGEHOLT werden.
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E 5.10.1951, 2540/49 #1 VwSlg 472 F/1951;