Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1951

Geschäftszahl

2540/49

Rechtssatz

Aus Paragraph 7, EStG 1939 ergibt sich, daß es dem Steuerpflichtigen nicht anheimgestellt ist, für die Absetzung das Jahr auszuwählen, in dem sie sich für ihn steuerlich am besten auswirken. Gewöhnliche Abnutzungen dürfen nur mit dem auf das betreffende Jahr entfallenden Teil, Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung aber nur für das Jahr, in dem die außergewöhnliche Abnutzung eingetreten ist, geltend gemacht werden. Unterbliebene Abnutzungen können nicht NACHGEHOLT werden.

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E 5.10.1951, 2540/49 #1 VwSlg 472 F/1951;

Beachte

y5076;