Die Bestellung zum öffentlichen Verwalter bedeutet die Betrauung mit einem Amt, auf dessen Beibehaltung dem öffenlichen Verwalter kein Anspruch zukommt.
Dem bisher Verfügungsberechtigten sind keine Rechtsansprüche hinsichtlich der Auswahl der Person des öffentlichen Verwalters zuerkannt.
Derjenige, dessen Rechtssphäre durch einen Bescheid nicht berührt werden kann, ist zur Beschwerdeführung vor dem VwGH nicht berechtigt.